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| 1. Abschluss des Reisevertrages |
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a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter TRAVEL-TREX Reisen GmbH, im folgenden “TT” abgekürzt,
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für zwei Wochen an. Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Internet oder
E-Mail erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme
durch TT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird TT dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot von TT vor, an das TT für die Dauer von 10
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindefrist TT die
Annahme erklärt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige
Erklärung erfolgen, wie z.B. der Zahlung des Reisepreises, der Anzahlung
oder des Reiseantrittes.
c) Liegen dem Anmelder die Reisebedingungen des Veranstalters bei der
telefonischen Anmeldung nicht vor, so werden diese mit der
Reisebestätigung zugesandt und gemäß der Regelung in Punkt 1b
Bestandteil des Reisevertrages.
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| 2. Bezahlung, Reisedokumente |
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a) Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen
nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs.
3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gefordert
werden. Die Restsumme ist 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Erfolg die
Anmeldung innerhalb der 28 Tage, ist der Gesamtbetrag sofort fällig.
b) Gehen An- oder Restzahlung nicht rechtzeitig bei TT ein und wird auch
nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, hat TT das
Recht, nicht aber die Pflicht, vom Vertrag zurückzutreten.
c) Der Versand der Reisedokumente erfolg erst nach Eingang der
kompletten Zahlung bei TT. Sollten die Dokumente trotz geleisteter
Zahlung dem Anmelder nicht bis spätestens fünf Tage vor Reiseantritt
zugegangen sein, empfehlen wir, unverzüglich mit TT Kontakt aufzunehmen. |
| 3. Leistungen |
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Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt
sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. Internet und den
hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt
bzw. Internet enthaltenen Angaben sind für TT bindend, TT behält sich
jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird. |
| 4. Leistungs- und Preisänderungen |
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Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden
eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im
Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende
hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
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| 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung,
Ersatzperson |
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Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei TT.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Bereits ausgehändigte Reisedokumente sind unverzüglich an TT
zurückzugeben. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann TT für getroffene Reisevorkehrungen und
Aufwendungen Ersatz verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
a) TT kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis wie folgt pauschalieren: Bei Rücktritt werden
bis 22 Tage vor Reisebeginn 20%, bis 15 Tage vor Reisebeginn 40%, bis 8
Tage vor Reisebeginn 70% und ab 7 Tage vor Reiseantritt und bei
Nichtantritt 90% des Reisepreises berechnet.
Für die komplette Stornierung (also nicht nur einzelne Teilnehmer) von
Wohneinheiten ab 12 Personen gelten aufgrund Ihrer ausschließlich
langfristigen Vermietbarkeit folgende Pauschalen: bis 16 Wochen vor
Reisebeginn 20%, bis 12 Wochen vor Reisebeginn 30%, bis 8 Wochen vor
Reisebeginn 40%, bis 4 Wochen vor Reisebeginn 60%, bis 15 Tage vor
Reisebeginn 70%, bis 8 Tage vor Reisebeginn 80% und ab 7 Tage vor
Reiseantritt und bei Nichtantritt 90% des Reisepreises. Geht die
Stornierung außerhalb unserer Bürozeiten ein, ist für den
Rücktrittszeitpunkt der darauf folgende Arbeitstag maßgeblich.
b) TT kann vom Kunden gemäß § 651 i Abs. 2 BGB den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens verlangen, der dem Reisepreis
abzüglich gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher
anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen entspricht.
c) Treten aus einer Gruppe eine oder mehrere Personen zurück, so dass
die Wohneinheit (z.B. Doppelzimmer, Appartement) durch die verbliebenen
Personen weiterhin belegt wird, werden die Rücktrittskosten in der Regel
nach Punkt 5b berechnet (unabhängig vom Rücktrittszeitpunkt).
d) Dem Reisenden bleibt es unbenommen, TT nachzuweisen, dass kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte
Pauschale.
e) Tritt der Reisende von einem Teil der Reise (Teilleistung) zurück,
wird sich TT beim Leistungsträger um Erstattung bemühen und dem Kunden
den ggf. gutgeschriebenen bzw. nicht berechneten Betrag erstatten.
f) Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass der Kunde die Reise aus
Gründen, die TT nicht zu vertreten hat, nicht antritt, z.B. indem er
sich nicht rechtzeitig an dem in den Reiseunterlagen bekannt gegebenen
Abfahrtsort einfindet
g) Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise
Leistungsänderungen vorgenommen (Umbuchung), kann TT bis 22 Tage vor
Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25,- € pro Reisenden
erheben. Ist TT für die ursprünglich gebuchte Leistung bereits in
Vorleistung getreten, ist der Reisende jedoch verpflichtet, TT den
daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Umbuchungswünsche des Kunden
ab dem 21. Tag vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag bei
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur einen geringen Aufwand verursachen. Kommt
die Umbuchung einer Teilstornierung gleich (z.B. Umbuchung von Bus- auf
Privatanreise), wird nach Punkt 5e verfahren. Werden dagegen
Teilleistungen nachgebucht, wird pro neu zu schreibender Rechnung
lediglich ein Nachbuchungsentgelt in Höhe von 10,- € erhoben.
h) Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Hierfür ist ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25,- € zu entrichten. TT
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlichen
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende TT als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. |
| 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen |
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Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in
Anspruch, so wird sich TT bei den Leistungsträgern um Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt bzw. der zu erwartenden
Erstattung ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entgegensteht oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. |
| 7. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter |
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TT kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung durch TT nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt TT, so behält
TT den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
TT aus einer anderweitigen Verwertung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangt, einschließlich der TT von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist TT
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung
für die Nichtdurchführbarkeit der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen
und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde
erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits
zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten für TT deshalb nicht zumutbar ist, weil
das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die TT im
Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten
würde. Ein Rücktrittsrecht von TT besteht jedoch nur, wenn TT die dazu
führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler)
und wenn TT die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und
wenn TT dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein
Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot
von TT keinen Gebrauch macht. |
| 8. Aufhebung des Vertrages wg.
außergewöhnl. Umstände |
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Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl TT als auch der Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann TT für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist
TT verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, den Reisenden
zurückzubefördern, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je
zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last. |
| 9. Haftung des Reiseveranstalters |
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a) TT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die
sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers, die
Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern TT nicht gemäß Punkt 3 vor Vertragsschluss eine
Änderung der Prospektangaben erklärt hat, und die ordnungsgemäße
Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
b) TT haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Person. |
| 10. Gewährleistung |
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a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht,
so kann der Reisende Abhilfe verlangen. TT kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. TT kann auch in
der Weise Abhilfe schaffen, dass TT eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt. TT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
b) Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages: Wird die Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet TT innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch eine schriftliche
Erklärung. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, für TT erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder von TT verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet TT den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den TT nicht zu vertreten
hat. |
| 11. Beschränkung der Haftung |
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a) Die vertragliche Haftung von TT für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit TT für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
b) Für alle gegen TT gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet TT bei Sachschäden bis 4.100,- € je Reise und Kunde. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in
diesem Zusammenhang dringend der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
c) TT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Betrieb der Skilifte, Skibus, etc.) und in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
d) Ein Schadenersatzanspruch gegen TT ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf
solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch
auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
e) Bietet TT eine Reise an, die ein anderer Reiseveranstalter
durchführt, so vermittelt TT insoweit Reiseleistungen in fremdem Namen
und auf fremde Rechnung, sofern TT in der Reiseausschreibung und in der
Reisebestätigung ausdrücklich auf den durchführenden Veranstalter
hinweist. In diesem Fall haftet TT nicht für die Erbringung der
Reiseleistungen selbst, sondern lediglich im Rahmen seiner Tätigkeit als
Reisevermittler. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des
durchführenden Veranstalters. Das Ausstellen der Reisebestätigung, die
Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis sowie die weitere Korrespondenz
mit dem Kunden erledigt TT im Auftrag des durchführenden Veranstalters.
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| 12. Mitwirkungspflicht |
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Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung bzw. TT (wenn es keine Reiseleitung gibt) zur
Kenntnis zu geben (Schriftform empfohlen). Diese bzw. TT sind
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt
es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein. |
| 13. Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung |
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Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber TT geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c-f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. |
| 14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-,
Gesundheitsvorschriften |
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TT steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem
die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. TT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende TT mit der Besorgung beauftragt hat, es
sei denn, dass TT die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie
durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch TT bedingt
sind. |
| 15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen |
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge. |
| 16. Gerichtsstand |
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Der Reisende kann TT nur an dessen Sitz verklagen.
Gerichtsstand von TT ist Köln. Für Klagen von TT gegen den Reisenden ist
der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von
TT maßgebend.
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| Reiseveranstalter und Copyright ©:
SnowTrex Wintersportreisen ist ein Produkt der Travel-Trex Reisen GmbH,
HRB 31998, Amtsgericht Köln, Geschäftsführer: Andreas Rühl. Stand:
10.08.04, vorhergehende Ausschreibungen verlieren hiermit ihre
Gültigkeit. |
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